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Europäische Menschenrechtskonvention |
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Artikel 6 EMRK |
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(1) Jede Person hat ein
Recht darauf, daß über Streitigkeiten in Bezug auf ihre
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über
eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden
Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und
innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil
muß öffentlich verkündet werden; Presse und
Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder
eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn
dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung
oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen
Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen
oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es
verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt
erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine
öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege
beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer
Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis
ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede
angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: |
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a)
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innerhalb möglichst
kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in
allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie
erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
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b)
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ausreichende Zeit und
Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu
haben;
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c)
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sich selbst zu
verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl
verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur
Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines
Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der
Rechtspflege erforderlich ist; |
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d)
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Fragen an
Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen
und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen
unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für
Belastungszeugen gelten; |
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e)
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unentgeltliche
Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten,
wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht
versteht oder spricht. |
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Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit
Sitz in Straßburg entscheidet über Beschwerden, in denen
eine Verletzung der in der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
niedergelegten Rechte gerügt wird.
Quelle:
www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Friedenspolitik/Europarat/
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
(22279/02)
www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof |
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