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Gesetz über den
Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz -
BtMG)
§ 29 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen
Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt,
ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,
erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne
Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer
schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes
Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel
verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen
Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich
oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung
eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder
zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft
oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder
eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten
Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit
zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft
oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung
nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen
Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu
auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht
zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen
für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10,
11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder
§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an
Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information
darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches
Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr.
11.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6
Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3)
In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11
oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7
bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen
gefährdet.
(4)
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe.
(5)
Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen
1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel
lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut,
herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich
in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind,
soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern
betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf
Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht
Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
Fußnote
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5: Nach Maßgabe der
Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v.
9.3.1994 I 1207 - 2 BvL 43/92 u. a. |
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